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Verwaltungsgericht Karlsruhe Baden Baden Spielbank Baden Baden GmbH Co KG unterliegt im EilverfahrenDas Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, mit denen sich die derzeitige Betreiberin der Spielbank Baden-Baden gegen die vom Innenministerium Baden-Württemberg angeordnete sofortige Vollziehung der der Spielbank Stuttgart GmbH § Co KG erteilten Erlaubnis zum Betrieb der Spielbank in Baden-Baden ab dem 01.08.2003 gewandt hatte.Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Die Antragstellerin betreibt seit 1950 die Spielbank Baden-Baden. Die ihr zuletzt erteilte Betriebserlaubnis war bis zum 31.12.2000 befristet. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Juli 2000 das alte Spielbankengesetz teilweise für verfassungswidrig und nichtig erklärt hatte, wurde im Oktober 2001 ein neues Spielbankengesetz erlassen und eine Übergangsregelung für das Recht zum Betrieb der Spielbanken Baden-Baden und Konstanz eingeführt.Nach der maßgeblichen Übergangsvorschrift soll der bisherige Rechtszustand bis zum Wirksamwerden der nach dem nunmehr in einem gesetzlich vorgesehenen Ausschreibungsverfahren erteilten Erlaubnisse aufrechterhalten bleiben. An dem Ausschreibungsverfahren für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank in Baden-Baden nahm neben der Antragstellerin als alleinige weitere Bewerberin die Spielbank Stuttgart GmbH & Co KG teil. Dieser wurde im Januar 2003 durch das Innenministerium Baden-Württemberg die beantragte Spielbankenerlaubnis unter Anordnung des Sofortvollzugs erteilt. Gleichzeitig wurde der Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Hiergegen richtet sich die von ihr beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobene Klage, über die noch nicht entschieden ist, und der gestellte Eilantrag.Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit am heutigen Tage bekannt gegebenen Beschluss vom 10.07.2003 den Eilantrag abgelehnt.In den Gründen heißt es, dass die maßgebliche Übergangsvorschrift der Antragstellerin nicht das Recht einräume, die Spielbank über den 01.08.2003 hinaus zu betreiben. Vor diesem Hintergrund sei die vom Innenministerium formell ordnungsgemäß angeordnete sofortige Vollziehung der Spielbankenerlaubnis nicht zu beanstanden, da dem öffentlichen Interesse daran, dass die Spielbank Baden-Baden nicht geschlossen werden müsse, gegenüber den Interessen der Antragstellerin bei der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gebotenen Abwägung der Vorrang zukomme.Da die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin schon angesichts der Komplexität des zugrunde liegenden Sachverhalts offen seien, stütze sich die Kammer für die Entscheidung maßgeblich auf eine Abwägung der Folgen, die sich im Falle einer Stattgabe oder einer Ablehnung des Antrags ergäben.Sollte sich nach Ablehnung des Antrags herausstellen, dass der Klage stattzugeben sei, wäre damit nicht entschieden, dass die Erlaubnis der Antragstellerin zu erteilen sei, da es sich insoweit um eine Ermessensentscheidung des Innenministeriums handle. Das Recht die Spielbank Baden-Baden ab dem 01.08.2003 weiter zu betreiben, stehe der Antragstellerin nach der Übergangsvorschrift nicht mehr zu und könne ihr auch nicht durch eine negative Entscheidung im Eilverfahren genommen werden. Weitaus schwerwiegendere Konsequenzen ergäben sich, wenn sich nach Stattgabe des Eilantrags im Klageverfahren herausstelle, dass die Entscheidung des Innenministeriums rechtmäßig gewesen sei. Die Spielbank hätte - mit allen unerwünschten Nebenwirkungen - geschlossen werden müssen, obwohl eine rechtmäßige Erlaubnis zu ihrem Betrieb vorlag. Bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen müssten daher die Interessen der Antragstellerin zurückstehen.Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.07.2003 - 7 K 1177/03 -. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht hiergegen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu.Ihre Ansprechpartnerin für Rückfragen:Dagmar Quandt-Gourdin,stellv.PressesprecherinTel.-Nr. 0721 / 9262007Zurück zur ÜbersichtDas Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, mit denen sich die derzeitige Betreiberin der Spielbank Baden-Baden gegen die vom Innenministerium Baden-Württemberg angeordnete sofortige Vollziehung der der Spielbank Stuttgart GmbH § Co KG erteilten Erlaubnis zum Betrieb der Spielbank in Baden-Baden ab dem 01. 08. 2003 gewandt hatte. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Die Antragstellerin betreibt seit 1950 die Spielbank Baden-Baden. Die ihr zuletzt erteilte Betriebserlaubnis war bis zum 31. 12. 2000 befristet. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Juli 2000 das alte Spielbankengesetz teilweise für verfassungswidrig und nichtig erklärt hatte, wurde im Oktober 2001 ein neues Spielbankengesetz erlassen und eine Übergangsregelung für das Recht zum Betrieb der Spielbanken Baden-Baden und Konstanz eingeführt. Nach der maßgeblichen Übergangsvorschrift soll der bisherige Rechtszustand bis zum Wirksamwerden der nach dem nunmehr in einem gesetzlich vorgesehenen Ausschreibungsverfahren erteilten Erlaubnisse aufrechterhalten bleiben. An dem Ausschreibungsverfahren für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank in Baden-Baden nahm neben der Antragstellerin als alleinige weitere Bewerberin die Spielbank Stuttgart GmbH & Co KG teil. Dieser wurde im Januar 2003 durch das Innenministerium Baden-Württemberg die beantragte Spielbankenerlaubnis unter Anordnung des Sofortvollzugs erteilt. Gleichzeitig wurde der Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Hiergegen richtet sich die von ihr beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobene Klage, über die noch nicht entschieden ist, und der gestellte Eilantrag. Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit am heutigen Tage bekannt gegebenen Beschluss vom 10. 07. 2003 den Eilantrag abgelehnt. In den Gründen heißt es, dass die maßgebliche Übergangsvorschrift der Antragstellerin nicht das Recht einräume, die Spielbank über den 01. 08. 2003 hinaus zu betreiben. Vor diesem Hintergrund sei die vom Innenministerium formell ordnungsgemäß angeordnete sofortige Vollziehung der Spielbankenerlaubnis nicht zu beanstanden, da dem öffentlichen Interesse daran, dass die Spielbank Baden-Baden nicht geschlossen werden müsse, gegenüber den Interessen der Antragstellerin bei der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gebotenen Abwägung der Vorrang zukomme. Da die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin schon angesichts der Komplexität des zugrunde liegenden Sachverhalts offen seien, stütze sich die Kammer für die Entscheidung maßgeblich auf eine Abwägung der Folgen, die sich im Falle einer Stattgabe oder einer Ablehnung des Antrags ergäben. Sollte sich nach Ablehnung des Antrags herausstellen, dass der Klage stattzugeben sei, wäre damit nicht entschieden, dass die Erlaubnis der Antragstellerin zu erteilen sei, da es sich insoweit um eine Ermessensentscheidung des Innenministeriums handle. Das Recht die Spielbank Baden-Baden ab dem 01. 08. 2003 weiter zu betreiben, stehe der Antragstellerin nach der Übergangsvorschrift nicht mehr zu und könne ihr auch nicht durch eine negative Entscheidung im Eilverfahren genommen werden. Weitaus schwerwiegendere Konsequenzen ergäben sich, wenn sich nach Stattgabe des Eilantrags im Klageverfahren herausstelle, dass die Entscheidung des Innenministeriums rechtmäßig gewesen sei. Die Spielbank hätte - mit allen unerwünschten Nebenwirkungen - geschlossen werden müssen, obwohl eine rechtmäßige Erlaubnis zu ihrem Betrieb vorlag. Bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen müssten daher die Interessen der Antragstellerin zurückstehen. Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. 07. 2003 - 7 K 1177/03 -. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht hiergegen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu. Ihre Ansprechpartnerin für Rückfragen:Dagmar Quandt-Gourdin,stellv. PressesprecherinTel. -Nr. 0721 / 9262007Zurück zur Übersicht.Letzten Artikel zu spielbank baden baden ISA GUIDE Neue Poker Turniere in der Spielbank Baden Baden (2007-11-26) » Mega Austria ..863,500.00 EUR» Niedersachsen..715,973.00 EUR» Casino Lugano..979,576.00 CHF» Bayern-Jackpo..584,698.00 EUR» Berlin-Jackpo..526,732.00 EURTop 5 JackpotsNeue Poker Turniere in der Spielbank Baden-Baden Send to friendBei einer Nachfrage in der Spielbank Baden-Baden, was es Neues im Bereich Poker gibt wurde dem ISA-GUIDE mitgeteilt, dass Im Juli und August neue Poker turniere stattfinden werden.Am 4. Juli 2008 findet das Texas Holdem No Limit Turnier statt. Es ist ein Freeze ...artikel lesen spielcasino Spielbank Baden Baden (2007-11-26) Die Spielbank Baden-Baden gehört zu den ältesten und traditionsreichsten Casinos Europas.Bereits 1748 wird das konzessionierte Glücksspiel in Baden Baden erwähnt. 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